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Berichtigung und Ergänzung des Urteils
● Bindung des Gerichts an das Urteil , § 318 ZPO
● Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 319 ZPO
☞ Schreibfehler, Rechenfehler; im Haupttenor bei Teilabweisung wurde Zusatz "...im Übrigen wird die Klage abgewiesen" vergessen
☝Alle Teile des Urteils können berichtigt werden
● Berichtigung des Tatbestands bei Unrichtigkeiten, § 320 ZPO, die nicht "offenbar" i.S.v. § 319 ZPO sind
● Ergänzung des Urteils, § 321 ZPO, falls Antrag "übergangen" wurde, d.h. versehentlich nicht berücksichtigt wurde
● Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 319 ZPO
☞ Schreibfehler, Rechenfehler; im Haupttenor bei Teilabweisung wurde Zusatz "...im Übrigen wird die Klage abgewiesen" vergessen
☝Alle Teile des Urteils können berichtigt werden
● Berichtigung des Tatbestands bei Unrichtigkeiten, § 320 ZPO, die nicht "offenbar" i.S.v. § 319 ZPO sind
● Ergänzung des Urteils, § 321 ZPO, falls Antrag "übergangen" wurde, d.h. versehentlich nicht berücksichtigt wurde