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Begünstigung, § 257 StGB
- Vortat- jede beliebige Tat, aus welcher der Täter Vorteile erlangt hat (es kommt nicht auf die Verfolgbarkeit der Tat, sondern nur um ihr tatsächliches Vorliegen)
- Tathandlung "Hilfe leisten"- jedes Handeln oder Unterlassen, welches objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden
- Abgrenzung zur Beihilfe zur Vortat (P)- Hilfe leisten zwischen Vollendung und Beendigung
- h.M.: sukzessive Beihilfe möglich
- Rspr.: Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung (unpräzises Abgrenzungskriterium)
- a.A.: stets Beihilfe zur Vortat
- subjektiver TB- es reicht aus, wenn der Täter die Umstände in ihren groben umrissen kennt (dolus eventualis); Vorteilssicherungsabsicht (dolus directus 1. Grades); keine Sachidentität erforderlich!
Tags: Begünstigung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010