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Ablehnungsgründe für einen Beweisantrag gemäß § 244 III-V StPO
- Unzulässige Beweiserhebung, § 244 III 1 StPO
- Offenkundigkeit, § 244 III 2 StPO Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Offenkundigkeit kann erfolgen, wenn die Beweis gestellte Tatsache (oder ihr Gegenteil) allgemeinkundig oder gerichtskundig ist.
- Bedeutungslosigkeit, § 244 III 2 StPO Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache ist ein praktisch sehr wichtiger Grund. Statt seiner wird oftmals fälschlicherweise der Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung herangezogen, der aber nur hinsichtlich erheblicher Tatsachen angeewandt werden darf.
- Erwiesensein, § 244 III 2 StPO
- Völlige Ungeeignetheit, § 244 III 2 StPO Insbesondere beim Zeugenbeweis ist zu beachten, dass die Beweistatsachen dem Zeugenbeweis zugänglich sein müssen.
- Unerreichbarkeit, § 244 III 2 StPO
- Verschleppungsabsicht, § 244 III 2 StPO Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht darf - auch wenn es sich um einen Hilfsbeweisantrag handelt - grundsätzlich nur durch besonderen Beschluss in der Hauptverhandlung erfolgen, nicht dagegen erst in den Urteilsgründen.
- Wahrunterstellung, § 244 III 2 StPO Die als wahr unterstellte Behauptung muss in den Urteilsgründen auch tatsächlich so behandelt werden. Insbesondere dürfen sich keine Widersprüche zu den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergeben.
- Eigene Sachkunde, § 244 IV 1 StPO
- Erwiesensein, § 244 IV 2 StPO
- Zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich - Augenschein, § 244 V 1 StPO
- Zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich - Auslandszeuge, § 244 V 2 StPO