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Welche Anforderungen sind an eine Begründung im Sinne des § 80 III VwGO zu stellen?
Die Begründung darf sich nicht in allgemeinen Floskeln oder einer Wiederholung des Gesetzestextes ergehen. Vielmehr muss sie klar das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennen lassen, sowie die Ermessenserwägungen enthalten, aufgrund derer ein Überwiegen gegenüber dem Aussetzungsinteresse angenommen wird.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010