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Def.: Missbrauch i.S.v. § 266 I Alt. 1 StGB
Missbrauch: wenn der Täter im Rahmen seins rechtsverbindlich wirkenden Könnens die Grenzen des im Innenverhältnis einzuhaltenden rechtlichen Bewusst bewusst überschreitet.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010