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Vorsatz (§ 16 StGB)
= Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis seiner objektiven Tatumstände (h.M.)
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Maßgeblicher Zeitpunkt: Vornahme der Tatbestandshandlung (§ 16 I StGB)
Beachte: Wenn man einen Gefahrentritt für abstrakt möglich hält, heißt es nicht, dass der Täter es billigend in Kauf nimmt.
dolus directus 1.
dolus directus 2.
dolus eventualis
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Maßgeblicher Zeitpunkt: Vornahme der Tatbestandshandlung (§ 16 I StGB)
Beachte: Wenn man einen Gefahrentritt für abstrakt möglich hält, heißt es nicht, dass der Täter es billigend in Kauf nimmt.
dolus directus 1.
dolus directus 2.
dolus eventualis
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010