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Was kann ein Prokurist ausnahmsweise nicht?
Oder: die gesetzlichen Grenzen der Prokura
Oder: die gesetzlichen Grenzen der Prokura
- keine Grundstücke veräußern oder belasten (§ 49 Abs.2)
- keine (höchstpersönlichen) Geschäfte vornehmen, die nur dem “Prinzipal” vorbehalten sind
z.B. Anmeldung/Änderung der Firma zum Handerlsregister (§§ 29, 31), Unterzeichnung des Jahresabschlusses (§ 245), Erteilung einer Prokura (§ 48, Abs.1)
- keine sogenannten Grundlagengeschäfte tätigen.
z.B. Das Geschäft aufgeben oder den Gesellschaftsvertrag verändern.
- keine (höchstpersönlichen) Geschäfte vornehmen, die nur dem “Prinzipal” vorbehalten sind
z.B. Anmeldung/Änderung der Firma zum Handerlsregister (§§ 29, 31), Unterzeichnung des Jahresabschlusses (§ 245), Erteilung einer Prokura (§ 48, Abs.1)
- keine sogenannten Grundlagengeschäfte tätigen.
z.B. Das Geschäft aufgeben oder den Gesellschaftsvertrag verändern.
Tags: VL 08.08.
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