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Unter welchen Voraussetzungen kommen durch Verletzung oder Tötung Anderer hervorgerufene Schockschäden als Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 I BGB in Betracht?
Der Zustand muss einen Krankheitscharakter aufweisen, der über ein gewöhnliches Ausmaß an Schmerz, Trauer oder Schrecken hinausreicht. Zudem muss der Betroffenene in einer personalen Sonderbeziehung zum Verletzten stehen, da sich ansonsten nur das allgemeine Lebensrisiko realisiert, Zeuge eines Unglücksgeschehens zu werden.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010