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Welcher Rechtsschutz ist gegen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren gegeben? Bestehen Unterschiede zwischen der Anordnung der Anordnung der Maßnahme und der Art und Weise ihrer Durchführung?
Gegen Anordnungen von Maßnahmen durch den Richter ist nach den allgemeinen Regeln die Beschwerde gem. § 304 StPO statthaft. Dagegen ist gegen die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Maßnahmen sowie gegen die Art und Weise ihrer Durchführung § 98 II StPO anzuwenden. Dies gilt auch für die Art und Weise von durch die Staatsanwaltschaft durchgeführte Maßnahmen, die von einem Richter angeordnet wurden. Die zweite Frage ist mithin zu verneinen. Die analoge Anwendung rechtfertigt sich insofern, dass gem. Art. 19 IV GG eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle strafprozessualer Maßnahmen geboten ist. Die früher von der Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass gegen die Art und Weise der staatsanwaltschaftlichen Durchführung richterlich angeordneter Maßnahmen Rechtsschutz gem. §§ 23 ff. EGGVG statthaft sei, wurde mittlerweile zu Recht aufgegeben. Erstens war die Verworrenheit dieses gespaltenen Rechtsschutzsystems nicht mehr mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Zweitens wollte der Gesetzgeber mit §§ 23 ff. EGGVG den Rechtsschutz gegen derartige Maßnahmen nachweislich nicht der StPO entziehen.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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