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Sicerheitsbehörden gem. Art. 6 LStVG
- Die Gemeinden (kreisangehörig oder kreisfrei); Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft sind grundsätzlich nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises Sicherheitsbehörden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO). In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises wird die Verwaltungsgemeinschaft an Stelle der Gemeinde als Sicherheitsbehörde tätig (Ausnahme: Art. 4 Abs. 1 Satz 3 VGemO). Die Gemeinden nehmen eine Sonderstellung kraft verfassungsrechtlicher Aufgabenzuweisung ein: Art. 83 Abs. 1 BV „örtliche Polizei“.
- Die Landratsämter als Staatsbehörden (auf der unteren staatlichen Ebene), Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Demgegenüber nehmen Landkreise und Bezirke sicherheitsbehördliche Aufgaben nur ausnahmsweise wahr; sie dürfen zwar aufgrund von Ermächtigungen im LStVG oder anderen Gesetzen (z.B. BayNatSchG) Verordnungen erlassen (vgl. Art. 42 Abs. 1 LStVG), grundsätzlich aber keine sicherheitsrechtlichen Verfügungen im Einzelfall; Ausnahme: Vollzug eigener Verordnungen, Art. 43 Nr. 2, 3 LStVG.
- Die Regierungen (= Staatsbehörden auf der mittleren staatlichen Ebene).
- Das Staatsministerium des Innern (= Staatsbehörde auf der höchsten staatlichen Ebene).
Art. 6 LStVG enthält eine Mehrfachkompetenz. Jede der dort genannten Behörden ist instanziell zum Handeln zuständig. Es bestehen insoweit keine Zuständigkeitsschranken und
Hierarchien im Sinne einer verbindlichen Rangfolge. Damit jedoch die Effektivität des sicherheitsrechtlichen Handelns sichergestellt wird und doppelte bzw. sich widersprechende
Arbeit vermieden wird, wendet die Rechtsprechung123 und h.M. zur Abgrenzung der Zuständigkeiten sinngemäß Art. 44 LStVG an.