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Handlungsunrecht bei der engeren Strafzumessung
- Erstrebte Beute
- Geplante Tat
- Situationstat/Spontantat
- Gewinnsucht
- Notlage
- Niedrige Beweggründe
- Kriminelle Energie
- Nachhaltigkeit
- Überzeugungstäter
- Missbrauch einer Vertrauensstellung
- Besondere Rohheit oder Rücksichtslosigkeit
- Ausmaß der Sorgfaltswidrigkeit
- Mitverschulden
- Rückfallgeschwindigkeit
- Rückfall innerhalb der Bewährungszeit - » Bewährungsversagen «
- Einfluss Dritter
- Verleitung anderer Personen zu Straftaten
- Mitläufer
- geistiger Urheber
- Alter
- Entwlcklungsstörungen
- Hang zu Straftaten
- Begehung mehrerer gleichartiger und gleichwertiger Taten kann die Einzeltatschuld erhöhen, insbesondere wenn darin eine sich steigernde rechtsfeindliche Einstellung oder erhöhte kriminelle Intensität des Angeklagten zum Ausdruck kommt; andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Hemmschwelle des Angeklagten von Tat zu Tat niedriger werden kann, was insbesondere bei Wiederholungstaten gegen dasselbe Rechtsgut in Betracht kommt.