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(P) Abgrenzung zwischen Unmittelbarer Ausführung und Sofortvollzug
Unproblematisch ist der Fall, in dem die Polizei unmittelbaren Zwang ohne vorausgehende Grundverfügung bei einer unvertretbaren Pflicht anwendet (Art. 53 Abs. 2, Art. 54 Abs. 1 Nr. 3, Art. 58 PAG),
Beispiel: Polizeibeamter P sieht, wie B auf einen in seinem Kirschbaum sitzenden Jungen schießen will und fällt ihm in den Arm.
Hier ist eine Abgrenzung zur unmittelbaren Ausführung der Maßnahme (Art. 9 Abs. 1 PAG), welche nur vertretbare Handlungen erfasst, leicht möglich. Insoweit ergänzt Art. 53 Abs. 2 PAG die Vorschrift des Art. 9 PAG.
Probleme tauchen jedoch auf, wenn der Sofortvollzug gem. Art. 53 Abs. 2 PAG in Form der Ersatzvornahme durchgeführt wird.
Hierbei ist umstritten, ob dies in der Praxis überhaupt in Betracht kommt.
Entnimmt man jedoch zutreffend dem Wortlaut des Art. 53 Abs. 2 PAG, dass "Verwaltungszwang" auch die Ersatzvornahme und nicht nur den unmittelbaren Zwang umfasst, so kommt es für die Abgrenzung der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme gem. Art. 9 Abs. 1 PAG vom Sofortvollzug
in Form der Ersatzvornahme gem. Art. 53 Abs. 2 PAG wohl entscheidend darauf an, ob ein entgegenstehender Wille des Betroffenen feststeht. Ist ein solcher vorhanden, bedarf es einer ganz anderen gesetzlichen Grundlage als der für die
unmittelbare Ausführung der Maßnahme bestehenden. Während die Polizei in den Fällen des Art. 9 PAG eine vertretbare Handlung mit dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen vornimmt, der lediglich nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar oder handlungsunfähig ist, steht nach Art. 53 Abs. 2 PAG der entgegenstehende Wille des Betroffenen fest. Hier liegt also ein Handeln gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen vor.
Beispiel: Polizeibeamter P sieht, wie B auf einen in seinem Kirschbaum sitzenden Jungen schießen will und fällt ihm in den Arm.
Hier ist eine Abgrenzung zur unmittelbaren Ausführung der Maßnahme (Art. 9 Abs. 1 PAG), welche nur vertretbare Handlungen erfasst, leicht möglich. Insoweit ergänzt Art. 53 Abs. 2 PAG die Vorschrift des Art. 9 PAG.
Probleme tauchen jedoch auf, wenn der Sofortvollzug gem. Art. 53 Abs. 2 PAG in Form der Ersatzvornahme durchgeführt wird.
Hierbei ist umstritten, ob dies in der Praxis überhaupt in Betracht kommt.
Entnimmt man jedoch zutreffend dem Wortlaut des Art. 53 Abs. 2 PAG, dass "Verwaltungszwang" auch die Ersatzvornahme und nicht nur den unmittelbaren Zwang umfasst, so kommt es für die Abgrenzung der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme gem. Art. 9 Abs. 1 PAG vom Sofortvollzug
in Form der Ersatzvornahme gem. Art. 53 Abs. 2 PAG wohl entscheidend darauf an, ob ein entgegenstehender Wille des Betroffenen feststeht. Ist ein solcher vorhanden, bedarf es einer ganz anderen gesetzlichen Grundlage als der für die
unmittelbare Ausführung der Maßnahme bestehenden. Während die Polizei in den Fällen des Art. 9 PAG eine vertretbare Handlung mit dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen vornimmt, der lediglich nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar oder handlungsunfähig ist, steht nach Art. 53 Abs. 2 PAG der entgegenstehende Wille des Betroffenen fest. Hier liegt also ein Handeln gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen vor.