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Treuwidrigkeit iRd § 815, 2. Alt
(-) bei zufälligem Untergang
(+) wenn eigenes Verhalten zur Verschlechetung führt und diese negative Folgen auf den Gläubiger abgewälzt werden sollen
(+) wenn eigenes Verhalten zur Verschlechetung führt und diese negative Folgen auf den Gläubiger abgewälzt werden sollen
Tags: Bereicherungsrecht
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