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Kommanditistenhaftung bei Gewinnausschüttung
- nach § 172 IV S. 2
- Anrechnung von Gewinnentnahme + Verzicht auf den Kommanditistenanteil
- muss immer unter der Haftsumme bleiben andernfalls wird eine beschränkte Haftung über die noch bestehende Einlage begründet
- Anrechnung von Gewinnentnahme + Verzicht auf den Kommanditistenanteil
- muss immer unter der Haftsumme bleiben andernfalls wird eine beschränkte Haftung über die noch bestehende Einlage begründet
Tags: Gesellschaftsrecht
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