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Doppelverwertung von Milderungsgründen?
Zu beachten ist, dass auch die Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens - durch Annahme eines minder schweren Falls oder durch Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 StGB - bewirkt haben, bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut zu berücksichtigen sind. Denn bei der konkreten Bemessung der Strafe ist eben eine Gesamtbewertung aller Umstände vorzunehmen. Freilich wird diesen Milderungsgründen geringeres Gewicht beizumessen sein, als wenn sie innerhalb des Regelstrafrahmens abzuwägen gewesen wären; doch dürfen sie deswegen nicht unberücksichtigt bleiben. Das Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen gemäß § 50 StGB gilt insoweit - wie sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt - gerade nicht. Lediglich der die Milderung des Strafrahmens bewirkende gesetzlich vertypte Grund als solcher - beispielsweise Versuch oder Beihilfe - darf allein für sich genommen nicht nochmals strafmildernd berücksichtigt werden. Denn gerade dieser Umstand trifft für jeden denkbaren Punkt der Skala des gemilderten Strafrahmens zu und ist deshalb nicht geeignet, als Differenzierungsmerkmal für die Bestimmung der angemessenen Strafe innerhalb dieses Rahmens zu dienen.