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Eingriffs- Rückgriffs- Verwendungskondiktion
Eingriffskondiktion - 812 I S. 1, 2. Alt
- Bereicherter bereichert sich durch eigenes Handeln
- in Konkurrenz zu 823 ff.
mgl. auch SE aus EBV
Rückgriffskondiktion - 812 I S. 1, 2. Alt
- Zahlen auf fremde Schulden
Verwendungskondiktion
- Verwendungen auf fremde Sachen
- wird meistens durch GoA/EBV verdrängt
- Bereicherter bereichert sich durch eigenes Handeln
- in Konkurrenz zu 823 ff.
mgl. auch SE aus EBV
Rückgriffskondiktion - 812 I S. 1, 2. Alt
- Zahlen auf fremde Schulden
Verwendungskondiktion
- Verwendungen auf fremde Sachen
- wird meistens durch GoA/EBV verdrängt
Tags: Bereicherungsrecht
Quelle:
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