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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Meinungsfreiheit von Unternehmen
- nach Wesensgehalt grundsätzlich erfasst (vgl. Art. 19 III)
- wirtschaftliche Werbung ist von Art. 5 GG erfasst soweit  sie einen meinungsbildenden Charakter hat
+ kein Schutz wenn nur kommerzielle Interessen verfolgt werden
+ (MM) immer geschützt da Werbung die einzige Möglichkeit der Meiungsäußerung f Unternehmen sind

Werbung ist von Art 12 GG geschützt
Tags: Verfassungsrecht
Quelle:
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Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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