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Meinungsfreiheit von Unternehmen
- nach Wesensgehalt grundsätzlich erfasst (vgl. Art. 19 III)
- wirtschaftliche Werbung ist von Art. 5 GG erfasst soweit sie einen meinungsbildenden Charakter hat
+ kein Schutz wenn nur kommerzielle Interessen verfolgt werden
+ (MM) immer geschützt da Werbung die einzige Möglichkeit der Meiungsäußerung f Unternehmen sind
Werbung ist von Art 12 GG geschützt
- wirtschaftliche Werbung ist von Art. 5 GG erfasst soweit sie einen meinungsbildenden Charakter hat
+ kein Schutz wenn nur kommerzielle Interessen verfolgt werden
+ (MM) immer geschützt da Werbung die einzige Möglichkeit der Meiungsäußerung f Unternehmen sind
Werbung ist von Art 12 GG geschützt
Tags: Verfassungsrecht
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