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Durchsuchung, Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Herausgabe, Art. 21 - 28 PAG
  • Durchsuchung von Personen Art. 21 PAG
  • Ziel- u. zweckgerichtetes Suchen in den am Körper befindlichen Kleidungsstücken oder am Körper selbst. Beachte Abs. 3: Durchsuchung grds. nur durch Personen gleichen Geschlechts oder Ärzte.
  • Durchsuchung von Sachen Art. 22 PAG
  • Alle körperlichen Gegenstände (§ 90 BGB). Für am Körper getragene Kleidungsstücke gilt jedoch Art. 21 PAG, für Wohnungen Art. 23, 24 PAG als lex specialis.
  • Durchsuchung von Wohnungen  Art. 23 PAG
  • Betretungsbefugnis in Abs. 1 mitgeregelt; zeitliche  Beschränkung: Abs. 2. Sonderregelung für bloßes Betretungsrecht ohne Durchsuchungsbefugnis in Abs. 3 u. 4. Richterliche Anordnung: Art. 24 Abs. 1 PAG (vgl. Art. 13 Abs. 2 GG), außer bei Gefahr im Verzug; zuständig: AG (Rechtswegzuweisung i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO), Verfahren nach FamFG analog (Abs. 1 Satz 3).
  • ggf. Sicherstellung des Gefundenen, Art. 25 PAG
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Karteninfo:
Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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