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Durchsuchung, Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Herausgabe, Art. 21 - 28 PAG
- Durchsuchung von Personen Art. 21 PAG Ziel- u. zweckgerichtetes Suchen in den am Körper befindlichen Kleidungsstücken oder am Körper selbst. Beachte Abs. 3: Durchsuchung grds. nur durch Personen gleichen Geschlechts oder Ärzte.
- Durchsuchung von Sachen Art. 22 PAG Alle körperlichen Gegenstände (§ 90 BGB). Für am Körper getragene Kleidungsstücke gilt jedoch Art. 21 PAG, für Wohnungen Art. 23, 24 PAG als lex specialis.
- Durchsuchung von Wohnungen Art. 23 PAG Betretungsbefugnis in Abs. 1 mitgeregelt; zeitliche Beschränkung: Abs. 2. Sonderregelung für bloßes Betretungsrecht ohne Durchsuchungsbefugnis in Abs. 3 u. 4. Richterliche Anordnung: Art. 24 Abs. 1 PAG (vgl. Art. 13 Abs. 2 GG), außer bei Gefahr im Verzug; zuständig: AG (Rechtswegzuweisung i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO), Verfahren nach FamFG analog (Abs. 1 Satz 3).
- ggf. Sicherstellung des Gefundenen, Art. 25 PAG