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1. Was sind die Wesensmerkmale des privatrechtlich begründeten öffentlichen Dienstverhältnisses?
Durch den Abschluss eines Dienstvertrages begründet (nach dem Vertragsbedienstetengesetz, eine besondere Dienstordnung oder einen Kollektivvertrag geregelt). Kein Bescheid, keine Ernennung, kein Hoheitsakt!
* zuständig: die einzelnen Bundesminister
* Änderungen: durch Ergänzungen oder Nachträge zum Dienstvertrag
* zweiseitig/beidseitig: Gleichrangigkeit, Willensübereinstimmung
* Dienstverhältnis auf bestimmte (max. 5 Jahre, Verlängerungen mehr als drei Monate bewirkt unbefristeten Vertrag) oder auf unbestimmte Zeit
* Austragung von Streitigkeiten im Zivilrechtsweg (Arbeitsgericht, sehr Dienstnehmer-freundlich, bmukk verliert jährlich mehrere Verfahren!)
* zuständig: die einzelnen Bundesminister
* Änderungen: durch Ergänzungen oder Nachträge zum Dienstvertrag
* zweiseitig/beidseitig: Gleichrangigkeit, Willensübereinstimmung
* Dienstverhältnis auf bestimmte (max. 5 Jahre, Verlängerungen mehr als drei Monate bewirkt unbefristeten Vertrag) oder auf unbestimmte Zeit
* Austragung von Streitigkeiten im Zivilrechtsweg (Arbeitsgericht, sehr Dienstnehmer-freundlich, bmukk verliert jährlich mehrere Verfahren!)
Tags: Beamten-Dienstrecht, Schmidlechner
Quelle: S. 9-11
Quelle: S. 9-11
Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009