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Zugangsvereitelung
Bei einer gem. § 242 treuwidrigen und vorwerfbaren Zugangsvereitelung wird der Empfänger so gestellt als hätte er die empfangsbedürftige Willenserklärung trotz Vereitelung schon erhalten
fahrlässiger Zugangsvereitelung
- liegt vor wenn der Erklärende alles Zumutbare und Erforderliche getan hat
- nach Kenntnis vom nicht erfolgten Zugang muss unverzüglich 2. Versuch getätigt werden (§ 121)
- wenn der 2. Versuch erfolgreich ist gilt dieser als rechtskräftig
vorsätzliche Zugangsvereitelung
- keine erneuter Zugangsversuch ist von Nöten
- 1. Versuch gilt als zugegangen
fahrlässiger Zugangsvereitelung
- liegt vor wenn der Erklärende alles Zumutbare und Erforderliche getan hat
- nach Kenntnis vom nicht erfolgten Zugang muss unverzüglich 2. Versuch getätigt werden (§ 121)
- wenn der 2. Versuch erfolgreich ist gilt dieser als rechtskräftig
vorsätzliche Zugangsvereitelung
- keine erneuter Zugangsversuch ist von Nöten
- 1. Versuch gilt als zugegangen