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Aus wessen Sicht ist zu entscheiden, ob eine Zuwendung als Leistung an eine bestimmte Person anzusehen ist?
Früher ging man davon aus, dass hier allein die Sicht des Leistenden maßgeblich ist. Heute wird zunächst auf die Zweckbestimmung des Leistenden im Sinne seiner subjektiven Einstellung abgestellt. Sieht man in dieser Zweckbestimmung eine rechtsgeschäftsähnliche oder Willenserklärung, ist somit nach den allgemeinen Regeln auf den objektiven Empfängerhorizont des Leistungsempfängers abzustellen. Aber auch wenn die Zweckbestimmung lediglich ein tatsächliches Verhalten sein soll, spricht, sofern sich die Vorstellungen der Beteiligten nicht decken, nichts gegen eine objektive Zuordnung nach dem Empfängerhorizont.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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