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Versicherungsbetrug (besonders schwerer Fall des Betrugs), § 263 III S. 2 Nr. 5 StGB

- Sache von bedeutendem Wert- Verkehrswert mindestens 1000 Euro
- Sache in Brand setzen- wenn sie derart vom Feuer ergriffen ist, dass sie auch nach Entfernung des Zündstoffes selbständig weiter brennt
- Ein Schiff zum Sinken oder Stranden bringen- wenn der Täter wenigstens eine Teilüberflutung des Schiffs unter Verlust der Lenkbarkeit oder dessen Auflaufen auf den Strand herbeiführt
- ein Versicherungsfall liegt vor, wenn weder der Versicherte, noch einer seiner Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden herbeiführt hat (beachte § 81 VVG, wonach bei vorsätzlicher herbeiführung kein Versicherungsfall vorliegt!)
- Versuch und Regelbeispiel- die Problematik stellt sich nicht, da zum Betrug erst durch Abschicken der Anzeige unmittelbar angesetzt wird und beim Versicherungsbetrug das Vortäuschen eines Versicherungsfalls ausreicht, welches durch das Abfassen der Schadensanzeige geschieht
Tags: Versicherungsbetrug
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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