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Wer ist Träger des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)?
Jedermann, also natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts. Es gibt keinen Grund, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts das rechtliche Gehör zu verweigern, wenn sie als Parteien oder Beteiligte vor Gericht auftreten.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010