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Beweiswürdigung
Hierfür bedarf es keiner absoluten, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denknotwendig ausschließende »zwingende« Gewissheit. Vielmehr genügt für die Verurteilung ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Bei der Beweiswürdigung muss der Tatrichter die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel erschöpfend würdigen, soweit sich aus ihnen Schlüsse zugunsten oder zulasten des Angeklagten herleiten lassen.