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Alle Oberthemen / Jura / Öffentliches Recht / ÖR
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Nichtstörer
geregelt in § 9 HSOG, Leute die weder Verhaltens- noch Zustandsstörer sind

- V'ssen der § 9 I Nr. 1-4 müssen alle kumulativ erfüllt sein
gegenwärtige erhebliche Gefahr (Nr. 1)
-gegenwärtig: Gefahr die bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht (Wahrscheinlichkeit wertend zu Schutzgut)
-erheblich: bedeutsames Rechtsgut
subsidiär (Nr. 2)
Maßnahmen gegen Verhaltens- oder Zustandsstörer sind nicht erfolgreich oder können nicht rechtzeitig durchgeführt werden
Erforderlichkeit (Nr. 3)
auch bei Ausschöpfung aller anderen Mittel ist nur das Mittel gegen den Nichtsstörer erfolgsversprechend
Opfergrenze (Nr. 4)
Einzelfallabhängig, ob Rechtsgüter des Nichtstörers erheblich verletzt wurden

Nichtstörer können verpflichtet werden (VHM + zeitliche/inhaltliche Begrenzung)
Nichtstörer haben im Gegenzug einen Anspruch auf SE gem. § 64
Tags: Polizeirecht
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010

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