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Sind öffentlich-rechtliche Verträge zu Lasten Dritter zulässig? Woraus ergibt sich die Antwort?
Grundsätzlich ja, sie bedürfen aber der Zustimmung des Dritten (§ 58 Abs. 1 VwVfG). Damit wird die Konsequenz aus dem Umstand gezogen, daß an die Stelle eines Verwaltungsaktes ein Vertrag treten kann (§ 54 Satz 2 VwVfG), ein Verwaltungsakt aber eine drittbelastende Wirkung haben könnte.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010