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Def.: Übernahmeverschulden gem. § 678 BGB
Übernahmeverschulden: Geschäftsführer setzt sich entweder in bewussten Widerspruch zu dem Willen des Geschäftsherren oder er hätte diesen Widerspruch unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Hinblick auf die Äußerungen und Gewohnheiten des Geschäftsherren erkennen müssen.
-> GH will Übernahme generell oder durch den konkreten Geschäftsführer nicht.
-> GH will Übernahme generell oder durch den konkreten Geschäftsführer nicht.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010