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Wie beginnt das Verwaltungsverfahren und welchen Grundsätzen ist dieses unterworfen?
Beginn: Art. 22 BayVwVfG, von Amts wegen oder auf Antrag
Form: Art. 10 BayVwVfG, Nichtförmlichkeit soweit Rechtsvorschriften nichts anderes vorschreiben
Untersuchungsgrundsatz: Art. 24 BayVwVfG , Behörde ermittelt SV von Amts wegen; Behörde muss alle bedeutsamen, auch günstigen, Umstände berücksichtigen
Anhörung Beteiligter: Art. 28 BayVwVfG, vor belastenden Entscheidungen muss Betroffener angehört werden;
Ausnahmen nach Art.28 II BayVwVfG möglich, z.B. bei Gefahr in Verzug, bei Allgemeinverfügung, wenn Frist in Frage gestellt durch Anhörung
Akteneinsicht: Art. 29 BayVwVfG
Geheimhaltung: Art. 30 BayVwVfG
Das Verwaltungsverfahren endet mit Erlass des Verwaltungsakts oder mit Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags.
Form: Art. 10 BayVwVfG, Nichtförmlichkeit soweit Rechtsvorschriften nichts anderes vorschreiben
Untersuchungsgrundsatz: Art. 24 BayVwVfG , Behörde ermittelt SV von Amts wegen; Behörde muss alle bedeutsamen, auch günstigen, Umstände berücksichtigen
Anhörung Beteiligter: Art. 28 BayVwVfG, vor belastenden Entscheidungen muss Betroffener angehört werden;
Ausnahmen nach Art.28 II BayVwVfG möglich, z.B. bei Gefahr in Verzug, bei Allgemeinverfügung, wenn Frist in Frage gestellt durch Anhörung
Akteneinsicht: Art. 29 BayVwVfG
Geheimhaltung: Art. 30 BayVwVfG
Das Verwaltungsverfahren endet mit Erlass des Verwaltungsakts oder mit Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags.
Tags: Verwaltngsverfahren
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