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Welche Gesetze belegen die Gesetzgebungskompetenzen der Länder?
Art. 7 (1): die Schulaufsicht ist Angelegenheit des Staates.
Art. 30: Ausübung der staatlichen Befugnisse der Länder, sofern das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
Dieses Gesetz gibt es in Bildungsbereich nicht
Art. 30: Ausübung der staatlichen Befugnisse der Länder, sofern das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
Dieses Gesetz gibt es in Bildungsbereich nicht
Karteninfo:
Autor: Zechem
Oberthema: Bildungswissenschaften
Thema: Einführung
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 09.04.2010