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Dauer der Freiheitsentziehung, Art. 20 PAG
Art. 20 PAG regelt als besondere Konkretisierung des Art. 4 PAG das zeitliche Übermaßverbot für den Bereich des reiheitsentziehenden Gewahrsams. Er ordnet die zwingende Entlassung bei Wegfall des Grundes der Maßnahme (Nr. 1), richterlicher Feststellung der Unzulässigkeit der Freiheitsentziehung (Nr. 2) oder Erreichen der durch Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG vorgegebenen Höchstdauer des nicht durch richterliche Entscheidung legitimierten Gewahrsams an.