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Was ist die Selbstbindung der Verwaltung und was resultiert aus ihr?
Eine Selbstbindung der Verwaltung entsteht, wenn eine lang andauernde Verwaltungsübung vorliegt. In diesem Fall entsteht direkt aus Art. 3 GG ein Anspruch den Bürgers darauf, dass die Verwaltung nicht grundlos von dieser Verwaltungsübung abweicht. Art. 3 GG kommt somit in Form der Selbstbindung der Verwaltung als Anspruchsgrundlage für verwaltungsgerichtliche Klagearten in Betracht. Voraussetzungen für den Anspruch sind dann:
a) lang andauernde Verwaltungsübung
b) grundloses Abweichen
a) lang andauernde Verwaltungsübung
b) grundloses Abweichen
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010