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Anstiftung- Merkmal "Bestimmen"
- nach e.A. reicht auch das Schaffen einer tatanreizenden Situation ohne Kontaktaufnahme zwischen dem Anstifter und dem Haupttäter
- nach herrschender Meinung ist diese Begriffsbestimmung mit Rücksicht auf die hohe Strafandrohung unzulässig- vielmehr bedarf es einer Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts
- e.a.A. verlangt darüber hinaus einen Tatplan im Sinne eines Unrechtspaktes (Abgrenzungsschwierigkeiten zur Mittäterschaft) => keine Anstiftung durch Unterlassen
Tags: Anstiftung, Besimmen
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010