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Wie unterscheidet sich die Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) von der Schrankenbestimmung?
a) Die Schrankenbestimmungen engen die Eigentümerbefugnis regelmäßig nur ein, während durch die Enteignung vermögenswerte Rechte entzogen oder belastet werden.
b) Schrankenbestimmungen zielen regelmäßig darauf ab, den Gebrauch des Eigentums sozialverträglich zu machen, während das Enteignungsobjekt Gemeinwohlinteressen nicht entgegensteht, sondern im Gegenteil benötigt wird.
c) Eigentumsbeschränkungen sind regelmäßig ohne Entschädigung hinzunehmen; eine Enteignung ist dagegen nur gegen eine angemessene Entschädigung zulässig.
b) Schrankenbestimmungen zielen regelmäßig darauf ab, den Gebrauch des Eigentums sozialverträglich zu machen, während das Enteignungsobjekt Gemeinwohlinteressen nicht entgegensteht, sondern im Gegenteil benötigt wird.
c) Eigentumsbeschränkungen sind regelmäßig ohne Entschädigung hinzunehmen; eine Enteignung ist dagegen nur gegen eine angemessene Entschädigung zulässig.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010