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Was ist der Zweck von Strafe?
Nach den "absoluten" Straftheorien hat die Strafe keinen Zweck, sondern bezieht sich allein auf ihren Grund (begangenes Unrecht). Nach der auf Kant und Hegel zurückgehenden Vergeltungstheorie geht es um die Wiederherstllung von Gerechtigkeit durch die Vergeltung begangenen Unrechts. Die individuelle Schuld des Täters wird hiernach nicht berücksichtigt. Nach der Sühnetheorie soll der Täter mit der Rechtsordnung wieder versöhnt werden. Sie verkennt, dass Sühne Freiwilligkeit voraussetzt, während Strafe stets aufgezwungen wird. Die absoluten Theorien finden sich heute in § 46 I 1 StGB wieder.
Nach den "relativen" Strafzwecktheorien dient die Strafe der Verhinderung künftiger Straftaten:
Nach der von Feuerbach entwickelten Theorie der Generalprävention in erster Linie durch Abschreckung der übrigen Bevölkerung (negative Generalprävention) sowie der Erzeugung von Vertrauen in die Rechtsordnung als Motivation zu normgemäßem Verhalten (positive Generalprävention). Die generalpräventiven Ansätze verlieren ihre Legitimation jedoch in dem Moment, in dem eine Straftat nicht aus vernünftiger Abwägung der Motive heraus begangen wurde. Heutiger Anknüpfungspunkt: § 46 I 2 StGB.
Nach dem Prinzip der von von Liszt geprägten Theorie der Spezialprävention dient die Strafe dazu den Täter im Sinne eines Appells zu einem straffreien Leben zu bessern (positive Spezialprävention) sowie dazu, die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (negative Spezialprävention). Dieser Zweck lässt außer Acht, dass eine Besserung des Täters dann nicht sinnvoll ist, wenn die Straftat aus einer einmaligen Situation heraus begangen wurde. Die Spezialprävention ist Grundgedanke der Strafaussetzung zur Bewährung sowie den Maßregeln zur Besserung und Sicherung.
Da alle Theorien alleine einige Schwachpunkte aufweisen, werden heute Vereinigunstheorien vertreten, die dadurch gestützt werden, dass alle genannten Strafzwecke Anknüpfungspunkte im Gesetz finden.
Nach den "relativen" Strafzwecktheorien dient die Strafe der Verhinderung künftiger Straftaten:
Nach der von Feuerbach entwickelten Theorie der Generalprävention in erster Linie durch Abschreckung der übrigen Bevölkerung (negative Generalprävention) sowie der Erzeugung von Vertrauen in die Rechtsordnung als Motivation zu normgemäßem Verhalten (positive Generalprävention). Die generalpräventiven Ansätze verlieren ihre Legitimation jedoch in dem Moment, in dem eine Straftat nicht aus vernünftiger Abwägung der Motive heraus begangen wurde. Heutiger Anknüpfungspunkt: § 46 I 2 StGB.
Nach dem Prinzip der von von Liszt geprägten Theorie der Spezialprävention dient die Strafe dazu den Täter im Sinne eines Appells zu einem straffreien Leben zu bessern (positive Spezialprävention) sowie dazu, die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (negative Spezialprävention). Dieser Zweck lässt außer Acht, dass eine Besserung des Täters dann nicht sinnvoll ist, wenn die Straftat aus einer einmaligen Situation heraus begangen wurde. Die Spezialprävention ist Grundgedanke der Strafaussetzung zur Bewährung sowie den Maßregeln zur Besserung und Sicherung.
Da alle Theorien alleine einige Schwachpunkte aufweisen, werden heute Vereinigunstheorien vertreten, die dadurch gestützt werden, dass alle genannten Strafzwecke Anknüpfungspunkte im Gesetz finden.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010