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Kettenauflassung: berechtigt und gutgläubig
§§ 873, 925, 892 BGB - Auflassung ohne Zwischeneintragung durch den Erwerber. Nur der Zweiterwerb wird eingentragen.
h.M.: Ersterwerber ist Berechtigter gem. § 185 I BGB (grds. Vermutung der Einwilligung bei Auflassung durch Auslegung) oder Übertragung von AnwR
A -> B -> C
1. Kettenauflassung
A ist als Berechtigter eingetragen + wirksame Zustimmung v. A.
2. Gutgläubige Kettenauflassung
A ist Berechtigter.
Bei Geltendmachung eines Gestaltungsrechtes durch A keine Berechtigung des B zur Weiterauflassung
kein Rechtsschein für B -> kein Gutgläubiger Erwerb durch C möglich
h.M.: Ersterwerber ist Berechtigter gem. § 185 I BGB (grds. Vermutung der Einwilligung bei Auflassung durch Auslegung) oder Übertragung von AnwR
A -> B -> C
1. Kettenauflassung
A ist als Berechtigter eingetragen + wirksame Zustimmung v. A.
2. Gutgläubige Kettenauflassung
A ist Berechtigter.
Bei Geltendmachung eines Gestaltungsrechtes durch A keine Berechtigung des B zur Weiterauflassung
kein Rechtsschein für B -> kein Gutgläubiger Erwerb durch C möglich
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010