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Verhältnis von Verzug und Einreden
- Grundregel: Das Bestehen einer Einrede hemmt den Eintritt des Verzugs
- Ausnahmen: § 273, 1000 Zurückbehaltungsrechte; Einreden müssen erhoben werden um verzugshemmend zu wirken
§ 320, Treu + Glauben, Vewertung des beidseitigen Verhaltens,
- Ausnahmen: § 273, 1000 Zurückbehaltungsrechte; Einreden müssen erhoben werden um verzugshemmend zu wirken
§ 320, Treu + Glauben, Vewertung des beidseitigen Verhaltens,