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Voraussetzungen für Vertreter und Offenkundigkeit der Stellvertretung
- Vertreter muss min. beschränkt geschäftsfähig sein, auch beschränkt geschäftsfähiger kann WE abgeben, die für und gegen Vertretenen wirken, für Vertreter rechtlich neutral
- nicht geschäftsfähige jedoch nicht, da deren WE nichtig 104, 105
Offenkundigkeit
- entweder ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln
1. Unmittelbare / direkte Stellvertretung
- legt Vertreter offen, dass Vertretenen vertreten will -> RG kommt zustande zwischen Vertretenen und Drittem
Achtung: legt der Vertreter dabei aber aus Versehen die Vertretung nicht offen, dann wirkt auf es auf einen Dritten, als wollte der Vertreter für sich selbst handeln 133, 157 => keine Anfechtung! nach 119, da Eigengeschäft
2. Mittelbare Stellvertretung (Strohmanngeschäft)
= Vertreter legt hier offen, dass er für anderen handelt
-> Eigengeschäft, mögl. im Innenverhältnis mit Auftraggeber [Vertretenen] abgewickelt
3. Handeln unter fremden Namen
- WE nicht in fremden Namen, sondern unter fremden Namen
- Vertreter tritt selbst als Vertreter auf, wenn beim Geschäftsgegener kein Irrtum über Identität ausgelöst, Eigengeschäft des unter fremden Namen Auftretenden
- nicht geschäftsfähige jedoch nicht, da deren WE nichtig 104, 105
Offenkundigkeit
- entweder ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln
1. Unmittelbare / direkte Stellvertretung
- legt Vertreter offen, dass Vertretenen vertreten will -> RG kommt zustande zwischen Vertretenen und Drittem
Achtung: legt der Vertreter dabei aber aus Versehen die Vertretung nicht offen, dann wirkt auf es auf einen Dritten, als wollte der Vertreter für sich selbst handeln 133, 157 => keine Anfechtung! nach 119, da Eigengeschäft
2. Mittelbare Stellvertretung (Strohmanngeschäft)
= Vertreter legt hier offen, dass er für anderen handelt
-> Eigengeschäft, mögl. im Innenverhältnis mit Auftraggeber [Vertretenen] abgewickelt
3. Handeln unter fremden Namen
- WE nicht in fremden Namen, sondern unter fremden Namen
- Vertreter tritt selbst als Vertreter auf, wenn beim Geschäftsgegener kein Irrtum über Identität ausgelöst, Eigengeschäft des unter fremden Namen Auftretenden