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Wie wird das Legalitätsprinzip umschrieben?
Grundsätzlich gilt im deutschen Strafverfahren das Legalitätsprinzip, das seine Grundlage in § 152 II findet.Hiernach ist die StA verpflichtet
wg. aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Vom BVerfG wurde es als Teil des Rechtsstaatsprinzips anerkannt.Es bildet d. notwendige Korrelat zum Anklagemonopol d. StA, denn d. staatliche Verfolgungsmonopol kann d. Ansprüchen eines Rechtsstaats nur gerecht werden, wenn zugleich auch ein staatlicher Anklage- und Verfolgungszwang besteht
Geltungsbereich: In § 160 wird es für die Aufnahme u. Durchführung der Ermittlungen und in § 170 I für die Erhebung der öffentlichen Klage konkretisiert. § 163 enthält eine Erstreckung auf die Polizei.
Ausnahme: Opportunitätsvorschriften, § 153 ff.
wg. aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Vom BVerfG wurde es als Teil des Rechtsstaatsprinzips anerkannt.Es bildet d. notwendige Korrelat zum Anklagemonopol d. StA, denn d. staatliche Verfolgungsmonopol kann d. Ansprüchen eines Rechtsstaats nur gerecht werden, wenn zugleich auch ein staatlicher Anklage- und Verfolgungszwang besteht
Geltungsbereich: In § 160 wird es für die Aufnahme u. Durchführung der Ermittlungen und in § 170 I für die Erhebung der öffentlichen Klage konkretisiert. § 163 enthält eine Erstreckung auf die Polizei.
Ausnahme: Opportunitätsvorschriften, § 153 ff.