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Def.: Hilfeleistung i.S.v. § 257 I StGB
Hilfeleistung: muss objektiv geeignet sein, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden.
(Tathandlung, die der Vorteilssicherung dient.)
Eine tatsächliche Verbesserung der Lage des Vortäters muss nicht erreicht werden.
h.M.: objektiv ex-ante geeignet
M.M.: Vorteilssicherungsabsicht
M.M. Erfolg
(P) Unterlassen
(Tathandlung, die der Vorteilssicherung dient.)
Eine tatsächliche Verbesserung der Lage des Vortäters muss nicht erreicht werden.
h.M.: objektiv ex-ante geeignet
M.M.: Vorteilssicherungsabsicht
M.M. Erfolg
(P) Unterlassen
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010