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Handhabung der Gesamtschuldnerproblematik
Bei den Fällen in denen eine Verteilung der Hatungslast ungerecht erscheint werden 3 Wege für die Herbeiführung eines gerechteren Zustandes vorgeschlagen:
1. BGH: fingierte Gesamtschuld
Dies bedeutet, dass trotz Haftungausschlusses beim MItverursacher Rückgriff bei ihm zu nehmen wäre.
Dies würde jedoch dazu führen dass A schlechter stünde als wenn er den Schaden allein verursacht hätte, denn dann würde er wegen § 1359 gar nicht haften, so aber zur Hälfte über § 426.
2. Eine a.A. nimmt deshalb an, eine Regressmöglichkeit soll gänzlich ausgeschlossen sein. Dies würde jedoch den Zweitverursacher H auf seine Kosten sitzen lassen obwohl er den Schaden nicht unmittelbar verursacht hat.
3. Daher soll der Haftungsauschluss zu Lasten dessen gehen, den er auch sonst belastet.
Anspruch des F wäre also um den Anteil des freigestellten Schädigers (ihr Mann A) zu kürzen. Danach trägt F den von A verursachten Schaden
1. BGH: fingierte Gesamtschuld
Dies bedeutet, dass trotz Haftungausschlusses beim MItverursacher Rückgriff bei ihm zu nehmen wäre.
Dies würde jedoch dazu führen dass A schlechter stünde als wenn er den Schaden allein verursacht hätte, denn dann würde er wegen § 1359 gar nicht haften, so aber zur Hälfte über § 426.
2. Eine a.A. nimmt deshalb an, eine Regressmöglichkeit soll gänzlich ausgeschlossen sein. Dies würde jedoch den Zweitverursacher H auf seine Kosten sitzen lassen obwohl er den Schaden nicht unmittelbar verursacht hat.
3. Daher soll der Haftungsauschluss zu Lasten dessen gehen, den er auch sonst belastet.
Anspruch des F wäre also um den Anteil des freigestellten Schädigers (ihr Mann A) zu kürzen. Danach trägt F den von A verursachten Schaden
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Quelle: Fall 7 SchR BT
Quelle: Fall 7 SchR BT