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Welcher Unterschied besteht hinsichtlich des Grades der Kenntnis beim gutgläubigen Erwerb zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen?
Beim gutgläubigen Erwerb unbeweglicher Sachen schadet grundsätzlich nur positive Kenntnis, § 892 BGB. Beim gutgläubigen Erwerb unbeweglicher Sachen schadet auch grob fahrlässige Unkenntnis, § 935 II BGB.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010