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Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt

- nach e.A. liegt unmittelbares Ansetzen schon beim Verstraeichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit, nach a.A. der letzten (Kritik: bei der ersten Auffassung wäre die strafbarkeit des Versuchs zu weit nach vorne ausgedehnt, bei der zweiten Auffassung wäre der Rücktritt vom Versuch nicht möglich)

- nach h.M. wird wie folgt differenziert:
    - wenn dsa geschützte Objekt aus der Sicht des Täters bereits in unmittelbarer Gefahr geraten ist und der Eintritt des Erfolges nahe bevorsteht, muss der Täter die erste zur Erfolgsvermeidung geeignete Handlungsmöglichkeit ergreifen
    - ist die Gefahr noch weiter entfernt, so beginnt der Versuch sobald diese Gefahr sich konkretiesiert hat und in ein akutes Stadium getreten ist (auch wenn sich der Täter von der Gefahrenstelle entfernt und das geschützte Objekt so seinem Schicksal überlässt)
Tags: Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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