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In welchem Fall macht die ganz herrschende Meinung eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Risikoverringerung durch den Täter die objektive Zurechenbarkeit des Erfolges ausschließt?
Wenn der Rettungswillige durch sein Eingreifen die konkrete auf den Bedrohten zulaufende Gefahr durch eine Handlung abwendet, durch die er eine neue, eigenständige Gefahr begründet, die sich in dem von ihm verursachten Verletzungserfolg niederschlägt, erscheine es nicht angängig, die begründete gegen die abgewendete Gefahr aufzurechnen. Da der konkreteVerletzungserfolg allein durch sein Handeln eingetreten sei, sei er ihm als sein Werk zuzurechnen. Eine sachgerechte Lösung sei deshalb auf einer anderen Stufe der Unrechtsprüfung vorzunehmen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010