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Erläutern Sie das Problem der gestörten Gesamtschuld. Zeigen Sie dessen Lösungsmöglichkeiten auf und diskutieren Sie die jeweiligen Vor- und Nachteile.
Das Problem der gestörten Gesamtschuld stellt sich, wenn bei einer Mehrheit von Schuldnern, die als Gesamtschuldner haften, nur einem eine vertragliche oder gesetzliche Haftungsprivilegierung zugute kommt. Für vertragliche Haftungserleichterungen bieten sich hier vier verschiedene Lösungen an:
a) Es bleibt bei den allgemeinen Regeln. Derjenige, dem die Haftungsprivilegierung zugute kommt, könnte sich somit auf diese berufen, so dass der andere Schuldner die gesamte Schuld zu tragen hätte. Diese Lösung ist allerdings abzulehnen, da sie sich als unzulässiger Vertrag zulasten Dritter darstellen würde.
b) Man könnte dem nicht privilegierten Schuldner weiterhin gleichwohl einen Ausgleichsanspruch gegen den privilegierten Schuldner zubilligen. Auf diese Weise verfährt die Rechtsprechung bei vertraglichen Haftungserleichterungen. Diese Lösung würde allerdings die Privilegierung vollständug entwerten und somit dem Zweck der Vereinbarung widersprechen.
c) Drittens käme ein sogenannter Regresszirkel in Betracht: Der nicht privilegierte Schuldner könnte hiernach Rückgriff beim privilegierten Schuldner nehmen, der wiederum Rückgriff beim Gläubiger nehmen könnte. Diese Lösung ist interessengerecht, da die daruffolgende Belastung des Gläubigers dadurch gerechtfertigt ist, dass er durch Abschluss der Vereinbarung selbst entwertet hat. Sie ist allerdings ebenso abzulehnen, da sie die gleichen Ergebnisse zeitigt wie Lösung d), jedoch in der Durchführung wesentlich umständlicher.
d) Nach alledem wird das Problem in der Regel so zu lösen sein, dass man den Anspruch des Gläubigers gegen den nicht privilegierten Schödiger von vornherein um den Anteil des privilegierten Schädigers kürzt.
Bei gesetzlichen Privilegierungen ist durch Auslegung der entsprechenden Vorschriften zu entscheiden, welcher Lösung der Vorzug zu geben ist. Im Regelfall wird man hier zu dem selben Ergebnis gelangen, da gesetzliche Haftungsprivilegierungen im Regelfall dazu dienen Konflikte zwischen Gläubiger und privilegiertem Schuldner aufzulösen und nicht, die Lasten einem Dritten aufzuerlegen.
a) Es bleibt bei den allgemeinen Regeln. Derjenige, dem die Haftungsprivilegierung zugute kommt, könnte sich somit auf diese berufen, so dass der andere Schuldner die gesamte Schuld zu tragen hätte. Diese Lösung ist allerdings abzulehnen, da sie sich als unzulässiger Vertrag zulasten Dritter darstellen würde.
b) Man könnte dem nicht privilegierten Schuldner weiterhin gleichwohl einen Ausgleichsanspruch gegen den privilegierten Schuldner zubilligen. Auf diese Weise verfährt die Rechtsprechung bei vertraglichen Haftungserleichterungen. Diese Lösung würde allerdings die Privilegierung vollständug entwerten und somit dem Zweck der Vereinbarung widersprechen.
c) Drittens käme ein sogenannter Regresszirkel in Betracht: Der nicht privilegierte Schuldner könnte hiernach Rückgriff beim privilegierten Schuldner nehmen, der wiederum Rückgriff beim Gläubiger nehmen könnte. Diese Lösung ist interessengerecht, da die daruffolgende Belastung des Gläubigers dadurch gerechtfertigt ist, dass er durch Abschluss der Vereinbarung selbst entwertet hat. Sie ist allerdings ebenso abzulehnen, da sie die gleichen Ergebnisse zeitigt wie Lösung d), jedoch in der Durchführung wesentlich umständlicher.
d) Nach alledem wird das Problem in der Regel so zu lösen sein, dass man den Anspruch des Gläubigers gegen den nicht privilegierten Schödiger von vornherein um den Anteil des privilegierten Schädigers kürzt.
Bei gesetzlichen Privilegierungen ist durch Auslegung der entsprechenden Vorschriften zu entscheiden, welcher Lösung der Vorzug zu geben ist. Im Regelfall wird man hier zu dem selben Ergebnis gelangen, da gesetzliche Haftungsprivilegierungen im Regelfall dazu dienen Konflikte zwischen Gläubiger und privilegiertem Schuldner aufzulösen und nicht, die Lasten einem Dritten aufzuerlegen.
Flashcard info:
Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010