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Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde i.S.v. § 267 I Alt. 3 + Mittelbares Gebrauchen möglich?
Dem Getäuschten so zugänglich machen, dass er die Möglichkeit hat, den verfälschten Inhalt wahrzunehmen.
Beachte: Tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich.
(P) Mittelbar z.B. durch Vorlage einer Kopie:
Rsp. (+)
a.A. Kennisnahme unabhängig von der gefälschten Urkunde
Beachte: Tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich.
(P) Mittelbar z.B. durch Vorlage einer Kopie:
Rsp. (+)
a.A. Kennisnahme unabhängig von der gefälschten Urkunde
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010