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Alle Oberthemen / Jura / Allgemein / Recht I
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Veträge
- im BGB genannte (KV 433, MV 535, DV 611, WV 631) und freie / gemischte -> 311 Verträge sind zulässig, es sei denn ...
auch atypische Verträge: gesetzl. Typen passen nicht, Schranken = nicht gegen Gesetz verstoßen oder gegen die guten Sitten
Vertragsfreiheit: von Gesetz abweichen, verbinden, neues schaffen

- Angebot muss bestimmt sein, Ausn. 262, Ersetzungsbefugnis und 375
- Annahme muss fristgerecht sein, 147 I, sofort, ohne jedes zögern; Abwesende 147 II, so lange anderer Antwort erwarten darf ca. 1 Woche

- Anbieter setzt Frist zur Annahme, dann 148
- wenn verspätet 150 I
=> Annahme ist grundsätzliche empfangsbedürftige WE, es sei denn 151, es der Verkehrssitte nach nicht zu erwarten ist (Versandhandel) oder wenn Antragender darauf verzichtet hat
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Autor: fschoenf
Oberthema: Jura
Thema: Allgemein
Veröffentlicht: 13.05.2010

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