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Versuch eines Regelbeispiels, § 243 StGB

- Versuchter Diebstahl + "versuchtes" Regelbeispiel
    - nach der Rspr. bestimmt sich der Strafrahmen beim Versuch nach dem jeweiligen Tatentschluss. Außerdem sei § 243 StGB früher als Qualifikation ausgestaltet, mit der Folge, dass auch nach der Nuefassung die Regelbeispiele noch tatbestandlichen Charakter hätten
    - nach der Lit. kann ein Regelbeispiel nicht versucht werden (verbotene Analogie!). Die Auffassung des BGH würde dazu führen, dass vollständig verwirklichte und versuchte Regelbeispiele, soweit es um den Eintritt der Regelwirkung ginge, gleich zu stellen seien. Dann müsste auch ein besonders schwerer Fall angenommen werden, wenn der Diebstahl verwirklicht, das Regelbeispiel aber nur versucht wurde. Diese Fälle seien vom Unwertgehalt her aber nicht mit der vollständigen Verwirklichung des Regelbeispiels zu vergleichen
Tags: Versuch des Regelbeispiels
Quelle: juriq
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Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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