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Aufbau Mord § 211
Beachte: Restriktive Auslegung der Mordmerkmale wg. hoher Strafandrohung. Merkmal muss tatbeherrschend und bewusstseinsdominant sein.
I. Obj. TB
1. Tötung eines Menschen
2. Tatbezogene Mordmerkmale: 2. Gruppe
a. Heimtücke b. Grausam
c. Gemeingefährliche Mittel
II. Subj. TB
1. Vorsatz bzgl. Tötung eines Menschen
Beachte Hemmschwellentheorie des BGH wg. besonders hoher Strafandrohung
2. Täterbezogene Mordmerkmale: 1. und 3. Gruppe (dol.ev.)
a. Mordlust (einziger Zweck: Angeberei, Zeitvertreib, Vergnügen)
b. Befriedigung des Geschlechtstriebes (Lustmord oder Befriedigung nach dem Töten, bwz. nimmt Tod beim Geschlechtsverkehr in Kauf, nicht Tötung schutzbereiter Dritter)
c. Habgier d. niedrige Beweggründe
e. Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
I. Obj. TB
1. Tötung eines Menschen
2. Tatbezogene Mordmerkmale: 2. Gruppe
a. Heimtücke b. Grausam
c. Gemeingefährliche Mittel
II. Subj. TB
1. Vorsatz bzgl. Tötung eines Menschen
Beachte Hemmschwellentheorie des BGH wg. besonders hoher Strafandrohung
2. Täterbezogene Mordmerkmale: 1. und 3. Gruppe (dol.ev.)
a. Mordlust (einziger Zweck: Angeberei, Zeitvertreib, Vergnügen)
b. Befriedigung des Geschlechtstriebes (Lustmord oder Befriedigung nach dem Töten, bwz. nimmt Tod beim Geschlechtsverkehr in Kauf, nicht Tötung schutzbereiter Dritter)
c. Habgier d. niedrige Beweggründe
e. Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010