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Besteht der Bereicherungsanspruch bei nichtgegenständlichen Vorteilen in der Ersparnis von Aufwendungen oder im Gebrauchsvorteil selbst?
Beides wird vertreten. Für die erste Möglichkeit wird geltend gemacht, dass Gebrauchs und Nutzungen von Sachen, Rechten und Diensten sich nicht vermögensmehrend auswirke, sondern ihre Auswirkungen sich erst in der Vermögenssituation des Bereicherten zeige. Dies darf aber bezweifelt werden, da genannte Vermögenswerte regelmäßig Gegenstand entgeltlicher Verträge sind. Es handelt sich somit um selbstständige, objektive Vermögenswerte, die damit auch im Hinblick auf die Bereicherung anzusetzen sind. Wegen des in § 818 III BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatzes, dass das Vermögen des Bereicherten nicht über die Bereicherung hinaus abgeschöpft werden soll, ist allerdings sehr sorgfältig zu prüfen, ob nicht eine Entreicherung vorliegt.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010