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Alle Oberthemen / Usul al Fiqh / Teil 2 & 3 / Usul al Fiqh 2&3
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12.) Was bezweckt das islamische Strafrecht? Führe dazu Belege an.
1. Vergeltende Strafmaßnahme für den Täter und dass er abgeschreckt ist, so etwas nochmal zu tun:

„Der Dieb und die Diebin-schneidet ihnen die Hände ab, als Vergeltung für das, was sie begangen, und als abschreckende Strafe von Allah. Und Allah ist allmächtig, allweise. Wer aber nach seiner Sünde bereut und sich bessert, gewiss, ihm wird Sich Allah gnädig zukehren, denn Allah ist allvergebend, barmherzig.“ (5:38)

*Diebstahl liegt gemäß der Sharia vor, wenn man -nicht aus Hunger-einen größeren Betrag (heute ab ca. 10-50 € ) stiehlt.

2. Bewahrung der öffentlichen Sicherheit durch Abschreckung von potentiellen Tätern durch  öffentliche Durchführung der Strafe:

„Und eine Anzahl der Gläubigen soll ihrer Strafe beiwohnen.“ (24:2)

3. Tröstung des Opfers und Eingrenzung der Vergeltungsmaßnahmen durch staatliche Strafumsetzung, damit nicht vom Opfer bzw. seinen Angehörigen übermäßige Vergeltung geübt wird:
„...Doch soll er bei der Tötung die (vorgeschriebenen) Grenzen nicht überschreiten, denn er findet Hilfe (durch die staatliche Umsetzung des Strafrechts).“ (17:33)

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Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Usul al Fiqh
Thema: Teil 2 & 3
Schule / Uni: Dafk
Veröffentlicht: 21.08.2017

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